Erwachsenenschutz

Erwachsene sind grundsätzlich für sich selbst verantwortlich. Sie benötigen Unterstützung und Schutz, wenn sie zum Beispiel wegen eines Unfalls, einer Erkrankung oder aufgrund eines anderen Schwächezustands ihre Angelegenheiten nicht oder nur unvollständig besorgen können.

Der Erwachsenenschutz richtet sich nach folgenden Grundsätzen:

  • Subsidiarität: Das Gesetz gibt der privaten Lebensgestaltung und privaten Lösungen ausdrücklich Vorrang. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) ordnen Massnahmen nur an, wenn sich die betroffene Person nicht selbst genügend Hilfe besorgen kann, zum Beispiel bei Familie, nahestehenden Personen oder freiwilligen Beratungsangeboten wie z.B. Pro Infirmis oder Pro Senectute. Die Gemeinden bieten im Rahmen der persönlichen Hilfe Beratung und Begleitung in Alltagsfragen an. Diese persönliche Hilfe ist unentgeltlich. Zuständig ist die Fürsorge- oder Sozialbehörde, der Sozialdienst oder die Sozialhilfestellen der Wohngemeinde.
  • Selbstbestimmung: Massnahmen der KESB sollen die Selbstbestimmung der betroffenen Person so weit wie möglich erhalten und fördern.
  • Verhältnismässigkeit: Massnahmen der KESB dürfen nicht zu schwach und nicht zu stark sein. Das heisst, dass die Massnahmen erforderlich und geeignet sein müssen.

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