Grundstückgewinnsteuern
Die Rechtsgrundlagen sind im Steuergesetz des Kantons Zürich StG, § 216 ff StG.
Bei den Grundstückgewinnsteuern ist der Gemeinderat Veranlagungsbehörde. Der Gemeinderat wird vom Steueramt beraten. Die Steuersekretärin bereitet die Grundsteuerfälle vor, vollzieht die veranlagten Fälle und ist für den Bezug zuständig.
Die Steuererklärung für die Grundstückgewinnsteuern ist dem Steueramt Henggart innert
30 Tagen nach der Handänderung einzureichen. Diese Frist ist erstreckbar. Schreiben Sie uns oder rufen bitte einfach an.
Es liegt im Interesse des Käufers, dass ein angemessenes Depositum für die Grundstückgewinnsteuer geleistet wird, denn das Grundstück haftet grundsätzlich für die Grundstückgewinnsteuer. Der Betrag kann bei der Handänderung sicher gestellt, d.h. auf unser Bankkonto bei der ZKB Andelfingen, IBAN CH67 0070 0112 2002 8600 4 überwiesen werden.
Zugehörige Objekte
Name Vorname | Funktion | Amtsantritt | Kontakt |
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Name | Telefon | Kontakt |
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Steueramt | 052 305 17 19 | steueramt@henggart.ch |